Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder der Beendigung eines Forschungsaufenthaltes oder eines Beschäftigungsverhältnisses können ausländische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Welcher Aufenthaltstitel beantragt werden kann, hängt von der Art des vorherigen Aufenthaltstitels ab.
Nach einem Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel gem. §§ 16a, 16b, 16c, 16d, 18d oder 18f kann der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet (§20 AufenthG) beantragt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird dieser einmalig für bis zu 18 Monate erteilt und kann nicht darüber hinaus verlängert werden.
Nach einem Aufenthalt mit einem nicht oben genannten Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Beschäftigung (z. B. die Blaue Karte EU) kann die Chancenkarte (§20a AufenthG) aus dem Inland beantragt werden. Diese kann für 12 Monate erteilt und ggf. verlängert werden, sofern ein passender Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Für die Erteilung beider Aufenthaltstitel muss die Finanzierung durchgehend gewährleistet sein.