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Aufenthaltstitel

Auf dieser Webseite finden Sie Informationen über die Beantragung eines Aufenthaltstitels in Bochum und über die Aufenthaltstitel, die in der Regel für internationale Wissenschaftler*innen und deren Familienmitglieder relevant sind.

Weltkarte mit Playmobil
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Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels in Bochum

Die Zuständigkeit des Ausländerbüros richtet sich nach dem Wohnsitz.

Wenn Sie in Bochum wohnen und gemeldet sind, müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel bei dem Ausländerbüro in Bochum beantragen.

Die hier aufgeführten Informationen beziehen sich auf den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels in Bochum. In anderen Städten kann das Verfahren anders ablaufen, bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Ausländerbüro.

Kontakt zum Ausländerbüro Bochum

Kontaktinformationen

Erreichbarkeit per Telefon

Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an die zuständige Abteilung.

Antragstellung in Bochum

In Bochum können Sie für die Beantragung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels einen Online-Antrag stellen.

Wichtige Information: Die biometrischen Fotos können nur noch in bestimmten digitalen Formaten eingereicht werden. Dafür gibt es unter anderem in einigen Bürgerbüros Fotoboxen, die Sie nutzen können. Die Fotos können bis zu 14 Tage vor dem Termin gemacht werden.

Mögliche Aufenthaltstitel

Je nach Ihrer persönlichen Situation können für Sie unterschiedliche Aufenthaltstitel in Frage kommen. Falls Sie mit einem Visum einreisen, sollte dieses bereits für den passenden Zweck ausgestellt sein. Ein Wechsel des Zwecks ist i.d.R. nur bei Änderungen der Situation vorgesehen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von möglichen Aufenthaltstiteln, die in der Regel im universitären Kontext relevant sind.

Arbeitserlaubnis

Bitte beachten Sie, dass jegliche Erwerbstätigkeit nur mit passender Arbeitserlaubnis* erlaubt ist! Dazu zählt auch Forschung ohne Arbeitsvertrag.

*Ausnahmen gelten möglicherweise für Forschungsaufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Personen, die visumsfrei einreisen können (vgl. §30 BeschV). Dies muss im Vorfeld von der zuständigen Botschaft bestätigt werden.

Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG)

Dieser Paragraf richtet sich an Studierende und kann somit auch an Doktorand*innen, die in einem Promotionsstudium eingeschrieben sind, zutreffen. Für Promovierende kann ggf. auch §18d AufenthG in Frage kommen. Dabei gilt: „Promovierende fallen nur in den Fällen in den Anwendungsbereich von § 18d AufenthG, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit der Universität erstellt wird. Vgl. § 19f Abs. 3 Satz 2 AufenthG" (HRK).

Gegebenenfalls greift die REST-Richtline.

Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG)

Die Aufenthaltstitel zur Forschung ist ggf. auch für Promotionsstudierende möglich. Die Abgrenzung zum Aufenthaltstitel zum Studium finden Sie unter §16b. Bitte beachten Sie die Regelungen zur Krankenversicherung.

Bei der Beantragung dieses Aufenthaltstitels benötigen Sie immer eine Aufnahmevereinbarung.

Gegebenenfalls greift die REST-Richtline.

Blaue Karte EU (§18g AufenthG)

Die Blaue Karte kann nur beantragt werden, wenn unter anderem ein Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Bruttojahresgehalt vorliegt. Das reguläre Bruttojahresgehalt ist mindestens 48.300€*. Wenn ein Engpassberuf ausgeübt wird und/oder in den letzten drei Jahren ein Hochschulabschluss erworben wurde, reicht ein Bruttojahresgehalt von mindestens 43.759,80€*.
(*Stand 2025)

Bei der Beantragung dieses Aufenthaltstitels benötigen Sie immer eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Diese kann beim Dezernat 3 Personal und Recht angefragt werden.

Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet (§20 AufenthG) / Chancenkarte (§20a AufenthG)

Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder der Beendigung eines Forschungsaufenthaltes oder eines Beschäftigungsverhältnisses können ausländische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Welcher Aufenthaltstitel beantragt werden kann, hängt von der Art des vorherigen Aufenthaltstitels ab.

Nach einem Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel gem. §§ 16a, 16b, 16c, 16d, 18d oder 18f kann der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet (§20 AufenthG) beantragt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird dieser einmalig für bis zu 18 Monate erteilt und kann nicht darüber hinaus verlängert werden.

Nach einem Aufenthalt mit einem nicht oben genannten Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Beschäftigung (z. B. die Blaue Karte EU) kann die Chancenkarte (§20a AufenthG) aus dem Inland beantragt werden. Diese kann für 12 Monate erteilt und ggf. verlängert werden, sofern ein passender Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Für die Erteilung beider Aufenthaltstitel muss die Finanzierung durchgehend gewährleistet sein.

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a AufenthG)

Familienangehörige von Forschenden können unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung beantragen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Ausländerbüro oder an die zuständige Auslandsvertretung.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§18c AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beantragung im Regelfall nach fünf Jahren möglich, viele Wissenschaftler*innen können diese jedoch schon früher beantragen.

Sie können eine Niederlassungserlaubnis früher beantragen, wenn Sie unter anderem

  • seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g sind
  • seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g sind und einen inländischen Studienabschluss haben
  • momentan Inhaber*in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen hierfür mindestens 21 Monate vorlagen
  • momentan Inhaber*in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen hierfür mindestens 27 Monate vorlagen (geringere Deutschkenntnisse nötig)
  • als „hoch qualifizierte" Fachkraft gelten. Dies trifft auf Wissenschaftler*innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in herausgehobener Funktion zu.

Diese Angaben dienen der ersten Orientierung. Eine komplette Liste mit den zu erbringenden Nachweisen erfragen Sie bitte beim zuständigen Ausländerbüro.

REST-Richtlinie

Wenn Sie sich zur Forschung oder zum Studium in einem anderen EU-Staat als Deutschland aufhalten und einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland absolvieren möchten, fallen Sie unter Umständen unter die REST-Richtlinie der Europäischen Union. Nähere Information hierzu finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Wenn diese Richtlinie bei Ihnen zutreffen könnte, informieren Sie uns bitte so früh wie möglich.

Einbürgerung

Unter Umständen können Sie sich bereits jetzt oder in Zukunft in Deutschland einbürgern lassen:

Bitte informieren Sie sich außerdem vorab über die Regelungen Ihres Heimatlandes zum Thema doppelte Staatsbürgerschaft.

Abholung des Aufenthaltstitels

Es gibt zwei Möglichkeiten der Abholung Ihrer Dokumente im Ausländerbüro:

Im Normalfall geben Sie beim Beantragungstermin Ihre Handynummer an, dann bekommen Sie eine SMS mit den zur Abholung notwendigen Informationen und können die Dokumente an der Dokumentenausgabebox im Rathaus abholen.

In Ausnahmefällen (z. B. wenn Sie weitere Dokumente abholen müssen, die nicht in der Dokumentenausgabebox abgelegt werden können, Gebühren bezahlen müssen, etc.) bekommen Sie ein Schreiben mit weiteren Hinweisen zum Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels und einem QR-Code zur Überprüfung der Verfügbarkeit Ihres Aufenthaltstitels, und müssen diesen dann persönlich im Ausländerbüro abholen. Informationen zur Abholung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass der Brief bezüglich der elektronischen Ausweisfunktion nicht Ihr Aufenthaltstitel ist. Dieser Brief bedeutet lediglich, dass Ihr elektronischer Aufenthaltstitel in Berlin gedruckt worden ist und sich auf dem Weg zum zuständigen Ausländerbüro befindet.

Bitte beachten Sie

Trotz sorgfältiger Recherche und Rücksprache mit dem Ausländerbüro in Bochum können Fehler oder Auslassungen auftreten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die hier enthaltenen Informationen. Der Inhalt dieser Website stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung dar.
Stand: November 2025.

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