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Aufenthaltstitel

Im Folgenden finden Sie Informationen über die Aufenthaltstitel, die in der Regel für internationale Wissenschaftler*innen und deren Familienmitglieder relevant sind.

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Bitte beachten Sie:

Trotz sorgfältiger Recherche und Rücksprache mit dem Ausländerbüro in Bochum können Fehler oder Auslassungen auftreten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die hier enthaltenen Informationen. Der Inhalt dieser Website stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung dar.
Stand: Juli 2024.

Kontakt zum Ausländerbüro in Bochum

Die Zuständigkeit des Ausländerbüros richtet sich immer nach dem Wohnsitz.

Wenn Sie in Bochum wohnen, müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel also bei dem Ausländerbüro in Bochum beantragen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten des Ausländerbüros. Kontaktieren Sie bitte die für Ihr Anliegen zuständige Stelle.

Alternativ können Sie das Welcome Centre kontaktieren.

Aufenthaltstitel für Forschende aus Drittstaaten

Arbeitserlaubnis

Bitte beachten Sie, dass jegliche Erwerbstätigkeit nur mit passender Arbeitserlaubnis* erlaubt ist! Dazu zählt auch Forschung ohne Arbeitsvertrag.

*Ausnahmen gelten möglicherweise für Forschungsaufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Personen, die visumsfrei einreisen können (vgl. §30 BeschV). Dies muss im Vorfeld von der zuständigen Botschaft bestätigt werden.

Je nach Ihrer persönlichen Situation können für Sie unterschiedliche Aufenthaltstitel in Frage kommen. Falls Sie mit einem Visum einreisen, sollte dieses bereits für den passenden Zweck ausgestellt sein. Ein Wechsel des Zwecks ist i.d.R. nur bei Änderungen der Situation angedacht.

Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG)

Dieser Paragraph richtet sich an Studierende und kann somit auch auf Doktorand*innen, die in einem Promotionsstudium eingeschrieben sind, zutreffen. Für Promovierende kann ggf. auch §18d AufenthG in Frage kommen. Dabei gilt: „Promovierende fallen nur in den Fällen in den Anwendungsbereich von § 18d AufenthG, in denen die Forschung nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung einer Dissertation durchgeführt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellt wird. Vgl. § 19f Abs. 3 Satz 2 AufenthG (HRK)".

Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel wird zum Zweck der Ausübung einer Forschungstätigkeit erteilt.

Die Aufenthaltstitel zur Forschung ist ggf. auch für Promotionsstudierende möglich. Die Abgrenzung zur Aufenthaltstitel zum Studium finden Sie unter §16b. Bitte beachten Sie die Regelungen zur Krankenversicherung.

Blaue Karte EU (§18g AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45.300 Euro bzw. 41.041,80 Euro (Stand Januar 2024) für Hochqualifizierte in bestimmten Engpassberufen sowie Akademiker*innen in den ersten drei Jahren nach Erwerb eines Hochschulabschlusses.

Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet (§20 AufenthG) / Chancenkarte (§20a AufenthG)

Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder der Beendigung eines Forschungsaufenthaltes oder eines Beschäftigungsverhältnisses können ausländische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Welcher Aufenthaltstitel beantragt werden kann, hängt von der Art des vorherigen Aufenthaltstitels ab.

Nach einem Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel gem. §§ 16a, 16b, 16c, 16d, 18d oder 18f kann der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet (§20 AufenthG) beantragt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird dieser einmalig für bis zu 18 Monate erteilt und kann nicht darüber hinaus verlängert werden.

Nach einem Aufenthalt mit einem nicht oben genannten Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Beschäftigung (z. B. die Blaue Karte EU) kann die Chancenkarte (§20a AufenthG) aus dem Inland beantragt werden. Diese kann für 12 Monate erteilt und ggf. verlängert werden, sofern ein passender Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Für die Erteilung beider Aufenthaltstitel muss die Finanzierung durchgehend gewährleistet sein.

Diese Dokumentenliste wird aktuell überarbeitet und entspricht daher ggf. noch nicht den Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes von Juni 2024.

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a AufenthG)

Familienangehörige von Forschenden können unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung beantragen.

Für Informationen zu anderen Familienangehörigen wenden Sie sich bitte an das Welcome Centre.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§18c AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beantragung im Regelfall nach fünf Jahren möglich, viele Wissenschaftler*innen haben jedoch schon früher die Möglichkeit, diese zu beantragen.

Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn

- Sie seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g sind

- Sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18d sind und einen inländischen Studienabschluss haben

- Sie momentan Inhaber*in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen hierfür mindestens 21 Monate vorlagen

- Sie momentan Inhaber*in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen hierfür mindestens 27 Monate vorlagen (geringere Deutschkenntnisse nötig)

- Sie als „hoch qualifizierte" Fachkraft gelten. Dies trifft auf Wissenschaftler*innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in herausgehobener Funktion zu.

  • Falls Sie diese Niederlassung beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an das Welcome Centre.

Voraussetzung für alle Anträge auf eine hier gelistete Niederlassungserlaubnis (mit Ausnahme der Niederlassung für Hochqualifizierte) sind Nachweise über:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • geleistete Rentenversicherungsbeiträge
  • Deutschkenntnisse
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland

Abholung des Aufenthaltstitels

Wenn Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei dem Termin in der Ausländerbehörde Bochum genehmigt wird, erhalten Sie ein Schreiben mit weiteren Hinweisen zum Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels. Bitte befolgen Sie die Anleitung.

Bitte beachten Sie, dass der Brief bezüglich der elektronischen Ausweisfunktion nicht Ihr Aufenthaltstitel ist. Dieser Brief bedeutet lediglich, dass Ihr elektronischer Aufenthaltstitel in Berlin gedruckt worden ist und sich auf dem Weg zum zuständigen Ausländerbüro befindet.

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