Bitte beachten Sie, dass jegliche Erwerbstätigkeit nur mit passender Arbeitserlaubnis* erlaubt ist! Dazu zählt auch Forschung ohne Arbeitsvertrag.
*Ausnahmen gelten möglicherweise für Forschungsaufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Personen, die visumsfrei einreisen können (vgl. §30 BeschV). Dies muss im Vorfeld von der zuständigen Botschaft bestätigt werden.