International Office

Aufenthaltstitel

Im Folgenden finden Sie Informationen über die Aufenthaltstitel, die in der Regel für internationale Wissenschaftler*innen und deren Familienmitglieder relevant sind.

Disclaimer:

Bitte beachten Sie, dass im November 2023 Änderungen in Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingetreten sind, die auf unseren Seiten noch nicht alle berücksichtigt sind. Weitere Änderungen treten im März 2024 und im Juni 2024 ein. Hier finden Sie eine Übersicht über die Änderungen.

Weltkarte mit Playmobil
Weltkarte mit Playmobil

Bitte beachten Sie:

Trotz sorgfältiger Recherche und Rücksprache mit der Ausländerbehörde in Bochum können Fehler oder Auslassungen auftreten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die hier enthaltenen Informationen. Der Inhalt dieser Website stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung dar.
Stand: Februar 2024.

Kontakt zur Ausländerbehörde in Bochum

Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich immer nach dem Wohnsitz.

Wenn Sie in Bochum wohnen, müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel also bei der Ausländerbehörde in Bochum beantragen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten der Ausländerbehörde. Kontaktieren Sie bitte die für ihr Anliegen zuständige Stelle.

Alternativ können Sie das Welcome Centre kontaktieren, damit wir einen Termin für Sie vereinbaren.

Aufenthaltstitel für Forschende aus Drittstaaten

Arbeitserlaubnis

Bitte beachten Sie, dass jegliche Erwerbstätigkeit nur mit passender Arbeitserlaubnis* erlaubt ist! Dazu zählt auch Forschung ohne Arbeitsvertrag.

*Ausnahmen gelten lediglich für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen für Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika.

Je nach Ihrer persönlichen Situation können für Sie unterschiedliche Aufenthaltstitel in Frage kommen.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG)

Dieser Paragraph richtet sich an Studierende und kann somit auch auf Doktorand*innen, die in einem Promotionsstudium eingeschrieben sind, zutreffen. Für Promovierende kann ggf. auch §18d AufenthG in Frage kommen. Dabei gilt: „Promovierende fallen nur in den Fällen in den Anwendungsbereich von § 18d AufenthG, in denen die Forschung nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung einer Dissertation durchgeführt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellt wird. Vgl. § 19f Abs. 3 Satz 2 AufenthG (HRK)".

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG)

Diese Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck der Ausübung einer Forschungstätigkeit erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Forschung ist ggf. auch für Promotionsstudierende möglich. Die Abgrenzung zur Aufenthaltserlaubnis zum Studium finden Sie unter §16b.

Blaue Karte EU (§18g AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von 45.300 Euro bzw. 41.041,80 Euro (Stand Januar 2024) für Hochqualifizierte in bestimmten Engpassberufen sowie Akademiker*innen in den ersten drei Jahren nach Erwerb eines Hochschulabschlusses.

Arbeitsplatzsuche (§20 AufenthG)

Nach Beendigung eines Studiums, eines Forschungsaufenthaltes oder eines Beschäftigungsverhältnisses können ausländische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Für welchen Zeitraum diese erteilt werden kann, hängt von der Art des vorherigen Aufenthaltstitels ab. Dabei muss die Finanzierung durchgehend gewährleistet sein. In der Regel sind die Zeiträume wie folgt:
Zweck des Studiums (§16b) – 18 Monate
Zweck der Forschung (§18d) – 9 Monate
Blaue Karte EU (§18g) – 6 Monate

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a AufenthG)

Enge Familienangehörige von Forschenden können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung beantragen.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§18c AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beantragung im Regelfall nach fünf Jahren möglich, viele Wissenschaftler*innen haben jedoch schon früher die Möglichkeit, diese zu beantragen.

Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn

- Sie seit mindestens vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d sind

- Sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d sind und einen inländischen Studienabschluss haben

- Sie momentan Inhaber*in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen für die Blaue Karte mindestens 21 Monate vorlagen

- Sie momentan Inhaber*in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen für die Blaue Karte mindestens 33 Monate vorlagen (erfordert geringere Deutschkenntnisse)

- Sie als „hoch qualifizierte" Fachkraft gelten. Dies trifft auf Wissenschaftler*innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in herausgehobener Funktion zu.

  • Falls Sie diese Niederlassung beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an das Welcome Centre.

Voraussetzung für alle Anträge auf eine Niederlassungserlaubnis (mit Ausnahme der Niederlassung für Hochqualifizierte) sind Nachweise über:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • geleistete Rentenversicherungsbeiträge
  • Deutschkenntnisse
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland

Abholung des Aufenthaltstitels

Wenn Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Termin in der Ausländerbehörde Bochum genehmigt wird, erhalten Sie entweder einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels oder ein Schreiben mit weiteren Hinweisen zum Erhalt des Aufenthaltstitels. Falls Sie ein Schreiben erhalten haben, befolgen Sie die Anleitung.

Bitte beachten Sie, dass der Brief bezüglich der elektronischen Ausweisfunktion nicht Ihr Aufenthaltstitel ist. Dieser Brief bedeutet lediglich, dass Ihr elektronischer Aufenthaltstitel in Berlin gedruckt worden ist und sich auf dem Weg zur zuständigen Ausländerbehörde befindet.

Welcome Centre Fenster außen
Welcome Centre
Startseite
Nach oben