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Aufenthaltserlaubnis

Im Folgenden finden Sie Informationen über die Aufenthaltstitel, die in der Regel für internationale Wissenschaftler:innen und deren Familienmitglieder relevant sind.

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Bitte beachten Sie:

Trotz sorgfältiger Recherche und Rücksprache mit der Ausländerbehörde in Bochum können Fehler oder Auslassungen auftreten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die hier enthaltenen Informationen. Der Inhalt dieser Website stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung dar.
Stand: Februar 2023.

Kontakt zur Ausländerbehörde in Bochum

Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich immer nach dem Wohnsitz.

Wenn Sie in Bochum wohnen, brauchen Sie also einen Termin bei der Ausländerbehörde in Bochum, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Dazu finden Sie hier die Ansprechpersonen der Ausländerbehörde. Kontaktieren Sie bitte die zuständige Ansprechperson, um einen Termin zu vereinbaren.

Alternativ können Sie das Welcome Centre kontaktieren, damit wir einen Termin für Sie vereinbaren.

Aufenthaltstitel für Forschende aus Drittstaaten

Je nachdem, ob Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Stipendiums, zur Promotion oder Forschung verbringen, können für Sie unterschiedliche Aufenthaltstitel in Frage kommen.

Auf dieser Seite finden Sie die verschiedenen Aufenthaltstitel, sowie die für den Antrag benötigten Dokumente. Weiter unten finden Sie eine Liste der möglicherweise benötigten Formulare zum Download.

Hier finden Sie eine noch genauere Auflistung der einzelnen Titel, zusammengestellt von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK).

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG)

Dieser Paragraph richtet sich an Studierende und kann somit auch auf Doktorand:innen, die in einem Promotionsstudium eingeschrieben sind, zutreffen. Der Hauptzweck des Aufenthalts ist somit die Promotion. Für Promovierende kann auch §18d AufenthG in Frage kommen.

Blaue Karte EU (§18b (2) AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte ausländische Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von 58.400 Euro bzw. 45.552 Euro (Stand 2023) für Hochqualifizierte in bestimmten Mangelberufen.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG)

Diese Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck der Ausübung einer Forschungstätigkeit erteilt. Geplante Mobilitätsmaßnahmen innerhalb der EU im Rahmen der Forschungstätigkeit können bereits im Vorfeld berücksichtigt werden. Es muss zwingend eine Aufnahmevereinbarung mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung abgeschlossen werden.

Arbeitsplatzsuche (§20 AufenthG)

Nach Beendigung eines Studiums, eines Forschungsaufenthaltes oder eines Beschäftigungsverhältnisses können ausländische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Für welchen Zeitraum diese erteilt werden kann, hängt von der Art des vorherigen Aufenthaltstitels ab. Dabei muss die Finanzierung durchgehend gewährleistet sein. In der Regel sind die Zeiträume wie folgt:
Zweck des Studiums (§16b) – 18 Monate
Zweck der Forschung (§18d) – 9 Monate
Blaue Karte EU (§18b (2)) – 6 Monate

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a AufenthG)

Enge Familienangehörige von Forschenden können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung beantragen.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§18c AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beantragung im Regelfall nach fünf Jahren möglich, viele Gastwissenschaftler:innen haben jedoch schon früher die Möglichkeit, diese zu beantragen.

Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn

- Sie seit mindestens vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d sind

- Sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d sind und einen inländischen Studienabschluss haben

- Sie momentan Inhaber:in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen für die Blaue Karte mindestens 21 Monate vorlagen

- Sie momentan Inhaber:in einer Blauen Karte EU sind und alle Voraussetzungen für die Blaue Karte mindestens 33 Monate vorlagen (erfordert geringere Deutschkenntnisse)

- Sie als „hochqualifizierte" Fachkraft gelten. Dies trifft auf Wissenschaftler:innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in herausgehobener Funktion zu.

  • Falls Sie diese Niederlassung beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an das Welcome Centre.

Für alle Anträge auf eine Niederlassungserlaubnis müssen Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes, die geleisteten Rentenversicherungszeiten, die Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ("Leben in Deutschland" Test) erbracht werden.

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