Bewerben können sich geflüchtete Studienbewerber*innen,
- die sich während des Förderzeitraums im 1. Hochschulsemester eines Regelstudiums an der Ruhr-Universität Bochum befinden
- die Bildungsausländer*innen sind (das heißt, Personen die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben)
- deren Einreise nach Deutschland nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, in Ausnahmen sieben Jahre (siehe FAQs)
- die einen der folgenden Aufenthaltstitel nachweisen können:
- §22, §23 Abs. 1,2,4, §23a, §24, §25 Abs. 1,2,3,4,5 AufenthG
- §60a Abs.2 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung - Duldung)
- §29, §30, §31, §32, §34 Abs. 1,2 und §36 AufenthG bzw. nachgezogene Familienangehörige (Eltern, Kinder, Ehegatten) von anerkannten Asylberechtigten, Flüchtlingen nach der Genfer Konvention und subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie zusätzlich den Aufenthaltstitel des Stammberechtigten (des zuerst eingereisten Familienmitglieds) nachweisen können.
- deren monatliches Einkommen (ausgenommen Sozialleistungen) bis zu 992 Euro beträgt
Personen, die als Flüchtling nach Deutschland gekommen sind und einen Aufenthaltsstatus haben, der hier nicht genannt wurde (z.B. noch laufendes Asylverfahren), wenden sich bitte direkt an uns.
Bei einer Einbürgerung oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entfällt der Anspruch auf das Stipendium.