Kindergeld
Eltern können für ihre Kinder mindestens bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld beantragen. Auch ausländische Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beantragen.
Kindergeld wird in der Regel gezahlt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellenden in Deutschland ist. Liegt der Wohnsitz im Ausland, kann der Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn die Antragstellenden in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Antragsstellung:
Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Familien- bzw. Kindergeldkasse eingereicht werden. Die Formulare stehen online zur Verfügung.
Wir empfehlen generell, einen Antrag zu stellen und sich genau über Zuständigkeiten der Familienkassen und Ihre Rechte zu informieren. Da bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Promotion derzeit kein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist in diesem Fall ggf. ein für die/den Partner*in geltender Anspruch zu prüfen.
Elterngeld und Elterngeld Plus
Elterngeld und Elterngeld Plus fangen einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Die Leistungen und Bedingungen unterscheiden sich danach, ob und in welchem Umfang Eltern nach der Geburt ihres Kindes arbeiten, sind allerdings auch kombinierbar. Des Weiteren ist derzeit ein Partnerschaftsbonus geplant, durch den der Elterngeldzeitraum zusätzlich verlängert werden kann.
Anspruchsvoraussetzungen:
Anspruch auf Elterngeld bzw. Elterngeld Plus haben Mütter und Väter, die
- zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind,
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
Antragstellung und Fristen:
Das Elterngeld muss über ein Formular, das auch online ausgefüllt werden kann, schriftlich – d.h. mit eigenhändiger Unterschrift – bei der örtlich zuständigen Behörde beantragt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Quelle: EURAXESS