Bei Verpflichtungserklärungen zu Besuchszwecken (nicht mehr als 90 Tage) müssen Sie als Gastgeber*in Ihre Bonität nachweisen; dies geschieht i.d.R. durch das Einkommen.
Entscheidend ist dabei, dass Ihr Nettoeinkommen einen pfändbaren Mindestbetrag von 281,50€ pro erwachsenen Gast bzw. 140,75€ pro minderjährigen Gast ergibt. Die Höhe des benötigten Einkommens können Sie dieser Pfändungstabelle (ab S. 10) entnehmen. Sie hängt davon ab, für wie viele Personen Sie unterhaltspflichtig sind, wie viele Gäste Sie einladen möchten und ob diese Gäste volljährig sind.
Stand: April 2024, mögliche Änderungen und weitere Informationen sind der Seite der Stadt Bochum zu entnehmen.
Beispiel: Wenn Sie eine*n unterhaltspflichtige*n Ehepartner*in und ein unterhaltspflichtiges Kind haben und einen volljährigen sowie einen minderjährigen Gast einladen möchten, haben Sie eine Unterhaltspflicht für 2 Personen und benötigen einen pfändbaren Betrag von mindestens 422,25€ pro Monat. Sie bräuchten damit ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.280€.
Bitte beachten Sie: Für Stipendiat*innen ist es nicht möglich, eine Verpflichtungserklärung abzugeben!