International Office

Arbeiten

In Deutschland ist es normal, neben dem Studium zu arbeiten und viele Studierende haben einen Nebenjob. Auch als ausländische Studierende dürfen Sie grundsätzlich während des Studiums eine Beschäftigung bzw. einen Nebenjob ausüben und sich so etwas hinzu verdienen.

Wie finden Sie einen Nebenjob?

Es gibt viele Möglichkeiten einen Nebenjob zu finden:

  • Achten Sie auf Aushänge an den schwarzen Brettern der RUB
  • Informieren Sie sich im Anzeigenteil regionaler Zeitungen, oder suchen Sie deren Onlineanzeigen durch
  • Suchen Sie Online-Jobbörsen durch

Die Ruhr-Universität betreibt auch eine online Stellenbörse, wo Sie Jobs direkt an der Uni, aber auch außerhalb, finden können:

Kostenlose Unterstützung bei der Erstellung einer aussagekräftigen Bewerbung erhalten Studierende beim Career Service der Universität!

Was müssen Sie beachten?

Die Ausübung einer Beschäftigung bzw. eines Nebenjobs hängt allerdings von Ihrem rechtlichen Status in Deutschland ab. Weitere Informationen zur Beschäftigung neben dem Studium nach Ihrem spezifischen Status finden Sie unten:

Staatsangehörigkeit Nicht-EU

Studierende mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken nach §16b aus nicht EU-Mitgliedstaaten dürfen in einem Jahr 140 ganze Tage oder alternativ 280 halbe Tage arbeiten. Als ganze Tage werden 8 Arbeitsstunden pro Tag gerechnet und als halbe Tage 4 Stunden pro Tag. Jede*r Studierende muss nachweisen können, dass er/sie nicht über diese gesetzliche Grenze hinaus gearbeitet hat und muss ggf. einen Nachweis bei der Ausländerbehörde einreichen. Daher sollte bei allen Formen der bezahlten Beschäftigung Folgendes (schriftlich) festgehalten werden:

  • das Arbeitsverhältnis mit Angabe des Datums (Beginn und Ende) der Beschäftigungsdauer (über welchen Zeitraum Sie dort gearbeitet haben)
    • in Form eines gültigen Arbeitsvertrages
  • die genaue Anzahl der Stunden, die Sie gearbeitet haben
    • in Form einer Zeiterfassungstabelle oder Stundenzettel

Diese Regelung trifft nicht zu für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Diese dürfen in einem höheren Umfang arbeiten, sind allerdings dazu verpflichtet, die Ausländerbehörde darüber zu informieren!

Wichtig: Die 140/280 Tage-Regelung gilt auch für freiwillige (selbst unentgeltliche) Praktika!

Eine Tätigkeit, die über die 140 ganzen oder 280 halben Tage im Jahr hinausgeht, erfordert eine Arbeitserlaubnis. Diese Arbeitsgenehmigung kann nur von der Ausländerbehörde für ein konkret vorliegendes Stellenangebot erteilt werden.

Studierende aus nicht EU-Staaten mit einem anderen Aufenthaltstitel achten bitte auf die Informationen in Ihrem Aufenthaltsdokument und informieren sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Staatsangehörigkeit EU/EWR/Schweiz

Für Studierende der EU-Mitgliedsstaaten (sowie des EWR und der Schweiz) gelten die gleichen Regelungen wie für Deutsche. Während der Vorlesungszeit dürfen sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die 20-Stunden-Grenze kann während der Vorlesungszeit überschritten werden, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ handeln, d.h. nicht länger als zwei Monate dauert oder auf 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. In den Semesterferien ist die wöchentliche Arbeitszeit unbeschränkt.

Studierende mit Fluchthintergrund

Ob und unter welchen Bedingungen Sie arbeiten können, hängt stark von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Bitte achten Sie daher auf die Informationen in Ihrem Aufenthaltsdokument und informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Briefumschlag mit Schleife im Hörsaal

Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Stipendien.

Münzenstapel

Einige deutsche Organisationen bieten Kredite speziell zur Finanzierung des Studiums an. Erfahren Sie mehr!

Nach oben