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COVID-19 und Erasmus

2022 hat sich die Corona-Lage in den meisten europäischen Ländern entspannt. Länderspezifische Reisehinweise wurden weitestgehend aufgehoben. Die innereuropäischen Grenzen sind offen. Die meisten Hochschulen in Deutschland und den Erasmus-Programmländern sind zum Regelbetrieb in Präsenz zurückgekehrt. Trotzdem kann es sein, dass sich die Corona-Lage in einzelnen Ländern bzw. in ganz Europa durch neu auftretende Virusvarianten bzw. im Herbst und Winter wieder verschärft und europäische Partneruniversitäten zeitweise zu einem Mix aus Präsenz- und Online-Lehrveranstaltungen zurückkehren müssen. Auch Reiseeinschränkungen sind in diesem Fall wieder möglich.

Physische und/oder virtuelle Mobilität

In Anbetracht der Entwicklungen der Corona-Pandemie ist es erstmals im Erasmus-Programm möglich, dass Studien- oder Praktikumsaufenthalte im Ausland auch als virtuelle oder "Blended Mobility" Lernerfahrungen begonnen und unterstützt werden. Die finanzielle Förderung der Mobilität durch das Erasmus-Mobilitätsstipendium setzt allerdings erst mit dem Zeitpunkt der Reise ins Gastland ein, sei es zum Präsenz- oder Online-Studium. Das bedeutet, dass Sie für die Zeit, während der Sie noch von Deutschland/Ihrem Heimatland aus an den Lehrveranstaltungen der ausländischen Gasthochschule online teilnehmen, keine finanzielle Förderung erhalten, da keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Wenn möglich sollte auf eine im Heimatland absolvierte virtuelle Mobilitätsphase an der Gasteinrichtung im Ausland eine physische Mobilität im Ausland mit der vorgegebenen Mindestdauer von 60 Tagen folgen. Sofern jedoch weiterhin Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, kann die physische Mobilitätsphase verkürzt oder gestrichen und durch eine (Verlängerung der) virtuelle(n) Mobilitätsphase ersetzt werden. Auch Unterbrechungszeiten zwischen der virtuellen und der physischen Mobilitätsphase sind zulässig.

Virtuelle Mobilitätsphasen im Heimatland im Zuge einer Blended Mobilität zählen nicht zum Erasmus-Kontingent von 12 Monaten pro Studienzyklus. Dies gilt nicht für virtuelle, finanziell geförderte Mobilitäten im Rahmen einer Fortführung einer physisch abgebrochenen Mobilität oder im Rahmen einer virtuellen Mobilität im Gastland. Sobald die physische Mobilitätsphase beginnt (erster Tag, an dem Sie im Gastland Ihre Aktivität aufnehmen), sind Sie berechtigt, den regulären Zuschuss für den Auslandsaufenthalt zu erhalten.

Ist es aus coronabedingten Gründen nicht möglich, eine Aufenthaltslänge von mindestens 60 Tagen einzuhalten, bitte mit uns Kontakt aufnehmen, sobald sich eine Verkürzung andeutet, und die Situation schildern. Es können Ausnahmeregelungen getroffen werden, wenn sich die Bedingungen vor Ort z.B. durch komplette Lockdowns o.ä. verschlechtert haben.

Erasmus in einem Corona-Risikogebiet

Es ist möglich, dass es beim Auftritt neuer Virusvarianten bzw. im Herbst und Winter wieder Reiseeinschränkungen innerhalb Europas geben wird. Ob sich Ihre Gasthochschule an einem Ort befindet, der z.Zt. offiziell vom Auswärtigen Amt als Corona-Risikogebiet ausgewiesen wird, können Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts nachlesen.

Bitte informieren Sie sich vor dem Antritt des Auslandsaufenthalts auf der Seite des Auswärtigen Amtes über die aktuelle Situation im Gastland. Für den Fall, dass Sie tatsächlich ausreisen, möchten wir Sie darum bitten, sich in die Elefand Liste des Auswärtigen Amtes einzutragen (dies ist leider nur für deutsche Staatsangehörige möglich). Sollten Sie während des Auslandsaufenthaltes konsularische Hilfe und Unterstützung durch deutsche Auslandsvertretungen im Notfall benötigen, kann das jeweilige Konsulat/die jeweilige Botschaft Sie und ggf. Angehörige im Inland schnell kontaktieren.

Bitte verwahren Sie im Falle einer Ausreise ins Gastland alle Reisebelege bis zum Abschluss der Mobilität. Sollten Sie den Aufenthalt kurzfristig abbrechen und nach Deutschland zurückkehren müssen und es u.U. schwierig werden, von der Gasthochschule eine Confirmation of Stay/Transcript of Records zu erhalten, können Sie uns anhand der Reisebelege nachweisen, dass Sie tatsächlich im Ausland waren.

Versicherungsschutz

Wir weisen Sie darauf hin, für den Auslandsaufenthalt für ausreichend Versicherungsschutz zu sorgen. Sie sollten insbesondere darauf achten, dass über Ihre Versicherung Leistungsschutz bei Ausreise in Gebiete mit einer Reisewarnung und in Pandemiefällen besteht.

Rückkehr nach Deutschland

Zum 01. Juni 2022 endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Sollten innerhalb Europas neue Virusvarianten auftreten bzw. sich die Corona-Lage in Europa in den Herbst- und Wintermonaten verschärfen, ist es wahrscheinlich, dass Nachweispflichten für Einreisende wieder aufgenommen werden. Denkbar ist, dass in diesem Fall Personen ab 12 Jahren bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen müssen, unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Daneben kann es sein, dass bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten zu beachten sind.

Wie sich die Regelungen für die Einreise nach Deutschland weiterentwickeln, können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit verfolgen.

Stand: 21. Juni 2022

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